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Satzung des KSV Hohenkammer

Satzung des KSV-Hohenkammer


Krieger- und Soldatenverein Hohenkammer e.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Krieger und Soldatenverein Hohenkammer, Gemeinde Hohenkammer 85411 gegründet am 10, Juni 1889 unter dem Namen Veteranen und Soldatenverein seit 1978 Mitglied des Volksbundes Deutscher Kriegsgräberfürsorge seit 1974 Mitglied des Kreis-Kriegerverbandes Freising e. V.

§ 2

Wesen des Vereins

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat.

§ 3

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1959 und zwar durch Förderung und Fürsorge der Kriegshinterbliebenen, ehemaligen Kriegsgefangenen und des Suchdienstes des Deutschen Roten Kreuzes für Vermisste und Gefallene beider Weltkriege. Förderung und Unterstützung der Reservisten der Deutschen Bundeswehr.

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein umfasst:

a) aktive Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

zu  a) Mitglied des Vereins kann - auf Antrag - jeder deutsche Staatsbürger werden, der die Satzung des Vereins anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.

zu  b) Nach Beschluss der Vorstandschaft können besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, Austritt und durch Ausschluss, oder wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages mindestens ein Jahr im Rückstand ist.

Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung und bei Schädigung der Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6

Mitgliedschaftsbeitrag

Der Mitgliedschaftsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung am Kriegerjahrtag beschlossen. Die Höhe des Beitrages regelt die Geschäftsordnung. Der Beitrag ist Anfang des Jahres in Bar, oder über das Einzugsverfahren zu entrichten. Mitglieder sind während des Grundwehrdienstes vom Beitrag befreit.

§ 7

Organe des Vereins

I. Vorstand: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender

II. Vorstandschaft: 1. u. 2. Vorsitzender, Kassier, Schriftführer und Reservistensprecher

III. Ausschuss: Vorstandschaft, 2 Revisoren, 2 Beisitzer und dem Fähnrich

§ 8

Tätigkeit der Vereinsführung

Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich. Vorsitzender, wie Beisitzer, werden jeweils auf die Dauer von 4 Jahren in Geheimer Wahl, oder auf Wunsch per Akklamation gewählt.

Die Vorstandschaft hat ihr Bestes für das Wohl des Vereins zu geben. Es sind nur Personen für ein Vorstandsamt vorzuschlagen, welche die Gewähr dafür geben, sich voll für die Belange des Vereins einzusetzen.

§ 9

Der Vorstand

Der Vorstand hat den Verein nach Außen rechtlich zu vertreten. Er überwacht die richtige Ausführung der Satzung und führt die Versammlungen, Ausschusssitzungen und Veranstaltungen. Er ist berechtigt, im Bedarfsfalle eine Ausschusssitzung, oder eine Versammlung einzuberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern über die Vereinsverhältnisse Auskunft zu geben und in der Generalversammlung über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein allein. Im Innenverhältnis gilt, das der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig wird. Die größte Sparsamkeit ist das Hauptaugenmerk der Vorsitzender.

§ 9a

Der Schriftführer

Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten zu besorgen, in jeder Ausschusssitzung und Mitgliederversammlung das Protokoll zu führen und letzteres bei der nächsten Versammlung vorzulegen, alle wichtigen Aktenstücke und Korrespondenzen geordnet aufzubewahren und eng mit den Vorsitzenden zusammenzuarbeiten. Die Vorsitzenden sind jederzeit berechtigt, in die Unterlagen des Schriftführers Einsicht zu nehmen.

§ 9b

Der Kassier

Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen in Gemeinschaft mit den Vorsitzenden. Er führt über alle Ein- und Ausgaben genau Buch, hält das Verzeichnis der Mitglieder auf dem jeweils neuesten Stand und zahlt die von den Vorsitzenden unterzeichneten Anweisungen. Der Kassier hat ferner über seine Tätigkeit dem Vorstand und dem Ausschuss, sowie bei der Generalversammlung der Mitgliedsversammlung Rechenschaft abzulegen. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, Einsicht in die Kassenbücher und die hierzu gehörenden Belege zu nehmen.

Dem Kassier stehen zwei Revisoren zur Rechnungsprüfung der Kassenbücher zu seiner Entlastung bei.

§ 9c

Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft, mit bis zu vier Beisitzern und dem Fähnrich. Die Ausschussmitglieder leiten mit dem Vorstand den Verein. Sie fassen in demokratischer Abstimmung Beschlüsse, die im Verein notwendig sind. Einmal abgestimmte und beschlossene Anträge sind in der Regel rechtsgültig und nicht in einer zweiten Versammlung zu Revidieren. Bei der Anwesenheit von mindestens 2/3 Ausschussmitgliedern ist der Ausschuss stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzendes. Der Ausschuss untersteht der Schweigepflicht. Es ist jährlich mindestens eine Ausschusssitzung vorgesehen.

§ 10

Kriegerjahrtag - Mitgliederversammlung

Zum Kriegerjahrtag und Mitgliederversammlung erfolgt eine schriftliche Einladung. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich. Den Ablauf der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung.

§ 11

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie wird durch den Vorstand oder durch den Ausschuss einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung muss binnen zwei Wochen erfolgen, wenn sie von mindestens 5 Mitgliedern unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim 1. Vorstand schriftlich beantragt wird.

§ 12

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben in allen Vereinsversammlungen Sitz und Stimme, sowie das Recht, Anträge an den Vorstand , an den Ausschuss und an die Mitgliederversammlung zu stellen.

Sie können nach Anmeldung beim 1. Vorsitzenden das Wort ergreifen, sowie bei der Generalversammlung Einsicht in die Kasse und die Bücher des Vereins nehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung einzuhalten, die Beschlüsse der Vorstandschaft auszuführen, Versammlungen und Veranstaltungen zu besuchen und bei der Werbung neuer Mitglieder mitzuwirken.

§ 13

Ehrungen von Mitgliedern

Ehrung von Mitgliedern regelt die Geschäftsordnung.

§ 14

Befugnis über Ausgaben

Der Vorsitzende kann über einen bestimmten Betrag, den die Geschäftsordnung regelt * verfügen. Der Ausschuss kann über einen Betrag, der in der Geschäftsordnung festgelegt wird verfügen. In der Regel werden bei Ausgabe eines größeren Betrages die Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung um ihre Zustimmung gebeten. In Sonderfällen trifft das nicht zu.

§ 15

Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und der Vorstandschaft entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Der Schlichtungsausschuss setzt sich aus Personen der Vorstandschaft und Mitgliedern des Vereins zusammen. Vor jeder Beschlussfassung sind die Beteiligten zu hören. Der Schlichtungsausschuss kann über einen schriftlichen Antrag an den 1. Vorsitzenden einberufen werden.

§ 16

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von der erschienen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Vereinsauflösung verfällt das Vereinsvermögen zu Gunsten der Örtlichen Kindergärten.

§ 17

Eintragung ins Vereinsregister

Der Krieger- und Soldatenverein Hohenkammer hat sich mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entschieden, sich ins Vereinsregister eintragen zu lassen.

§ 18

Vereinsruf

Der Vereinsruf lautet:     „In Treue fest"

KSV-Hohenkammer e.V.
Hohenkammer, den 06.04.1997